Heuerlingswesen

Heuerlinge waren die weitgehende rechtlose menschliche Ressource der Bauern.

Heuerlingswesen (auch Häuslingswesen) bezeichnet eine in Westfalen und in Nordwestdeutschland seit der Zeit des Dreißigjährigen Kriegs bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts häufige, zeitweise und mancherorts bestimmende Ausprägung der Agrarverfassung. Die Heuerleute bildeten ein wichtiges Element der Agrargesellschaft. Sie stellten  mehr als die Hälfte, zeitweilig sogar fast zwei Drittel der Bevölkerung.

Die rechtliche Grundlage waren Verträge zwischen Bauern und landlosen Heuerlingen oder auch Heuerleuten, die dem Bauern günstige Hand- und Spanndienste sowie Zahlungen in Form von Geld und Naturalien und den Heuerleuten im Austausch ein Dach über dem Kopf und ein Stück Ackerland verschafften. Diese Verträge waren z. T. jährlich kündbar. Eine Heuermannsfamilie bewirtschaftete als Pächter selbständig eine kleine Landstelle mit einem Heuerhaus und  2 – 4 Hektar Land, musste aber die Miete und die Pacht – das unterschied ihn von einem reinen Pächter – überwiegend in Form von körperlicher Arbeit auf dem Hof des Bauern entrichten.

Die Betriebsfläche der Heuerstellen lag typischerweise in Form von Kämpen um den Hof. Heuerlinge waren keine vollberechtigten Mitglieder der Bauernschaft. Sie besaßen kein Stimmrecht, brauchten keine Kirchenbeiträge zu bezahlen, mussten aber für das Totengeläut eine Gebühr entrichten. Das sprachliche „Erbe“ dieses Wesens findet sich bis heute in der Redewendung „jemanden anheuern“ mit der Bedeutung einer zeitlich und aufgabenbefristeten Anstellung von Personen.

Wohnstätten von Heuerlingen, die so genannten Heuerlingshäuser, stehen noch heute in Bramey unter Denkmalschutz.

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